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Satzung des SeniorenNet Süd e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name
Der Verein führt den Namen „SeniorenNet Süd“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz
Der Vereinssitz ist München.
(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, Seniorinnen und Senioren den Einstieg in die Welt der elektronischen Medien zu erleichtern. Er möchte, dass auch ältere Menschen den Computer als selbstverständliches Instrument ihres Alltags aktiv und kreativ nutzen. Darüber hinaus bietet er fortgeschrittenen Anwendern gegenseitigen Erfahrungsaustausch und ein Betätigungsfeld, ihr Wissen und Können einzubringen. Dazu gehören insbesondere: Förderung der Erwachsenenbildung und Altenhilfe durch regelmäßige Treffen, Informationen, Kurse und Vorträge, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77).
(2) Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann eine Fördermitgliedschaft erlangen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, die sich durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung vom Vorstand benannt.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Ãœber die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ablehnungsbeschluss.
(2) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Beim Ausscheiden aus dem  Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein;
b) durch Ausschluss. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich  mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise  gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehr heit. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit;
c) bei natürlichen Personen durch deren Tod.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Unterstützung des Vereins
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
(2) Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Beitragserhebung
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt sind.
(2) Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe des Beitragssatzes für ordentliche Mitglieder, der aber nach obenhin offen ist und vom Fördermitglied selbst bestimmt wird.
(3) Beitrag für Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen.
(3) Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Vertretung
Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht vorgesehen.
(5) Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im vollen Wortlaut bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Allgemeine Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
c) Erstellung und Änderung der Beitragsordnung;
d) Änderung der Satzung;
e) Wahl zweier Kassenprüfer;
f) Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert und kein Stellvertreter mehr vorhanden, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
(2) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde, in jedem Fall beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.

§ 12 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(4) Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Niederschrift der Vorstandssitzungen
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind für Mitglieder einsehbar und aufzubewahren.
(6) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, können die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft ein weiteres aktives Mitglied des Vereins zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
(2) Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand des Vereins verwaltet. Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind direkt auf das Konto des Vereins zu überweisen. Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab und sorgt für die nötige Ausstattung. Über diese Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Jahresbericht
Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an geeignete Personen delegieren.
(6) Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.

§ 14 Der Beirat
Dem Beirat gehören die Leiter der Arbeitskreise an. Er berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und kann vom Vorstand jederzeit, aber mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

§ 15 Kassenprüfer
(1) Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein.
(2) Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichts oder bei gegebener Veranlassung.

§ 16 Haftung
(1) Haftendes Vermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
(2) Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 17 Auflösung
(1) Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann durch Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder herbeigeführt werden. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde.
(2) Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Wissenschaft.
(3) Wegfall des bisherigen Zwecks
Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.
(4) Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die vorstehende Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 4. März 2009 auf einer Gründungsversammlung beschlossen worden.

Die Satzung des SeniorenNet Süd können Sie hier als pdf-Datei herunterladen und ausdrucken.